Vermietung · 6 Minuten Lesezeit
Mietverwaltung: Leistungen und Kosten
Mietverwaltung ist Bewirtschaftung: Sie soll Mieterträge sichern, den Zustand des Objekts erhalten und den Eigentümer aus dem Tagesgeschäft nehmen.
IMMOFORB Fachredaktion Immobilienverwaltung · Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026

Leistungen der Mietverwaltung
Der Leistungsumfang ist frei vereinbar, folgt in der Praxis aber einem klaren Kern: Mieteinzug und Forderungsmanagement, Nebenkostenabrechnung, Mieterkommunikation, Instandhaltung und Schadensbearbeitung, Wohnungsübergaben sowie die Prüfung von Mietanpassungen.
- Mieteinzug, Mahnwesen, Kautionsverwaltung
- Betriebs- und Heizkostenabrechnung mit Belegprüfung
- Mietanpassung anhand des Münchner Mietspiegels
- Wohnungsabnahme und -übergabe mit Protokoll
- Beauftragung und Kontrolle von Handwerkern
Vergütungsmodelle
Üblich sind 4 bis 6 % der Nettokaltmiete monatlich, alternativ ein Festbetrag je Wohnung. Die Vermietung selbst wird meist separat vergütet, weil sie unregelmäßig anfällt und deutlich mehr Aufwand bedeutet als die laufende Betreuung.
Fristen, die über Geld entscheiden
Zwei Termine sind für Vermieter zentral: Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter nach § 556 Abs. 3 BGB innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen. Und Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unterliegen Kappungsgrenzen und Wartefristen, die in München wegen der angespannten Marktlage strenger greifen.
Was beim Eigentümer bleibt
Entscheidungen über Investitionen, Verkauf, Finanzierung und die Zustimmung zu größeren Maßnahmen bleiben beim Eigentümer. Die Verwaltung bereitet vor, holt Angebote ein und empfiehlt – entschieden wird von Ihnen.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen zu diesem Thema
Was kostet eine Mietverwaltung in München?
Marktüblich sind 4 bis 6 % der Nettokaltmiete pro Monat; IMMOFORB startet bei 5 %. Die Vermietungsleistung wird separat abgerechnet.
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?
Innerhalb von zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums. Danach sind Nachforderungen nach § 556 Abs. 3 BGB grundsätzlich ausgeschlossen.