Für Eigentümergemeinschaften und Beiräte

WEG-Verwalter wechseln – als Beschluss vorbereitet.

Der Austausch des WEG-Verwalters ist kein Streitfall, sondern ein Verfahren: Antrag, Ladung, Beschluss, Übergabe. Wir liefern die Vorlagen und begleiten Ihre Gemeinschaft durch jeden Schritt.

  • Ausformulierte Beschlussanträge für Abberufung und Neubestellung
  • Vergleichbares Angebot als Anlage zur Ladung
  • Teilnahme an der Versammlung auf Wunsch
Wohnanlage einer Münchner Eigentümergemeinschaft mit begrüntem Innenhof

Verfahren

Der Beschlussweg im Detail.

Diese Reihenfolge hat sich in Münchner Gemeinschaften bewährt – vom ersten Antrag bis zum Verwaltungsbeginn.

1. Antrag auf Tagesordnung

Ein Eigentümer oder der Beirat verlangt schriftlich die Aufnahme der Punkte Abberufung und Neubestellung in die Tagesordnung der nächsten Versammlung.

2. Angebote einholen

Mindestens drei vergleichbare Angebote mit Grundvergütung, Sondervergütungen und Leistungsverzeichnis werden der Ladung beigelegt.

3. Ladung mit Anträgen

Die Ladungsfrist beträgt grundsätzlich drei Wochen. Beide Beschlussanträge müssen ausformuliert enthalten sein, inklusive Bestellungszeitraum.

4. Beschlussfassung

Abberufung, Bestellung und Zustimmung zum Verwaltervertrag werden getrennt beschlossen und in die Beschlusssammlung aufgenommen.

5. Übergabe

Unterlagen, Konten, Vollmachten, laufende Vorgänge und Dienstleisterverträge werden nach Übergabeliste einzeln quittiert.

6. Verwaltungsbeginn

Innerhalb von 30 Tagen erhält die Gemeinschaft eine Objektaufnahme mit Mängelliste und Maßnahmenplan.

Häufige Auslöser

Wann der Wechsel zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört.

Nicht jede Verstimmung rechtfertigt einen Wechsel. Wenn jedoch Jahresabrechnungen mehrfach verspätet vorliegen, beschlossene Maßnahmen über Monate nicht ausgeführt werden, die Entwicklung der Erhaltungsrücklage nicht nachvollziehbar dargestellt wird oder Schadensmeldungen unbeantwortet bleiben, entsteht ein wirtschaftlicher Schaden für die Gemeinschaft.

  • Jahresabrechnung mehr als ein Jahr überfällig
  • Beschlüsse aus zwei Versammlungen unerledigt
  • Rücklage ohne prüfbaren Vermögensbericht
  • Kein namentlich benannter Ansprechpartner

Antworten

Häufige Fragen zum WEG-Verwalterwechsel

Welche Mehrheit braucht die Abberufung des WEG-Verwalters?

Die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung. Nach § 26 WEG ist die Abberufung jederzeit möglich, ein wichtiger Grund ist nicht erforderlich.

Wann endet der bestehende Verwaltervertrag?

Spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern nicht vertraglich oder einvernehmlich ein früherer Termin gilt.

Wer beruft die Versammlung ein, wenn der Verwalter blockiert?

Verweigert der Verwalter die Einberufung pflichtwidrig, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Versammlung nach § 24 WEG einberufen.

Kann IMMOFORB die Versammlung begleiten?

Ja. Wir stellen Beschlussvorlagen bereit, erläutern unser Angebot in der Versammlung und übernehmen nach dem Beschluss die vollständige Übergabe.

Beschlussvorlagen für Ihre Versammlung

Wir senden Ihnen die Vorlagen für Abberufung und Neubestellung sowie ein vergleichbares Angebot für Ihre Gemeinschaft.

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Weiterführende Informationen

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Wir schauen uns Ihr Objekt an, klären Ihre Fragen und zeigen Ihnen konkret, wie eine bessere Verwaltung aussieht.

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