WEG-Wissen · 6 Minuten Lesezeit
Aufgaben einer WEG-Verwaltung
Die Aufgaben der WEG-Verwaltung ergeben sich aus dem Wohnungseigentumsgesetz und dem Verwaltervertrag. Sie lassen sich in drei Blöcke gliedern: kaufmännische, technische und organisatorisch-rechtliche Verwaltung.
IMMOFORB Fachredaktion Immobilienverwaltung · Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026

Kaufmännische Verwaltung
Kern ist der Wirtschaftsplan mit den Vorschüssen der Eigentümer sowie die Jahresabrechnung nach § 28 WEG. Dazu kommen Zahlungsverkehr über das Gemeinschaftskonto, Rechnungsprüfung, Mahnwesen bei Hausgeldrückständen und die Führung der Erhaltungsrücklage.
- Wirtschaftsplan und Beschluss über die Vorschüsse
- Jahresabrechnung mit Abrechnungsspitze
- Vermögensbericht über den Stand der Rücklage
- Mahnwesen und Beitreibung von Hausgeldrückständen
Technische Verwaltung
Die Verwaltung sorgt für den ordnungsgemäßen Zustand des Gemeinschaftseigentums: Wartungs- und Prüfpflichten (Aufzug, Heizung, Trinkwasser, Brandschutz), Schadensbearbeitung, Versicherungsmeldungen und die Vorbereitung größerer Erhaltungsmaßnahmen mit Angebotsvergleich.
Organisatorische und rechtliche Aufgaben
Dazu gehören die Einberufung und Leitung der Eigentümerversammlung, die Umsetzung der Beschlüsse, die Führung der Beschlusssammlung, die Vertretung der Gemeinschaft im Rahmen der Vertretungsmacht und die Bearbeitung von Eigentümerwechseln.
Woran Eigentümer gute Verwaltung erkennen
Nicht am Umfang der Leistungsliste, sondern an vier messbaren Punkten: Die Jahresabrechnung liegt zum vereinbarten Termin vor. Beschlüsse sind bis zur nächsten Versammlung abgearbeitet oder mit Begründung offen. Schadensmeldungen werden innerhalb von 24 Stunden bestätigt. Der Ansprechpartner ist namentlich bekannt.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen zu diesem Thema
Welche Aufgaben übernimmt eine Hausverwaltung?
Kaufmännische Verwaltung (Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Zahlungsverkehr), technische Verwaltung (Wartung, Schäden, Erhaltungsmaßnahmen) und organisatorische Aufgaben wie Versammlung, Beschlussumsetzung und Beschlusssammlung.
Wann muss die Jahresabrechnung vorliegen?
Das Gesetz nennt keinen festen Kalendertag; die Abrechnung ist nach Ablauf des Wirtschaftsjahres zeitnah zu erstellen. In der Praxis wird sie üblicherweise im ersten Halbjahr des Folgejahres beschlossen.