WEG-Wissen · 5 Minuten Lesezeit
Verwaltungsbeirat: Aufgaben, Rechte und Pflichten
Der Verwaltungsbeirat ist kein zweiter Verwalter. Seine Rolle ist Unterstützung und Kontrolle – sauber abgegrenzt bleibt er wirksam und haftungsarm.
IMMOFORB Fachredaktion Immobilienverwaltung · Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026

Aufgaben des Beirats
Nach § 29 WEG unterstützt der Verwaltungsbeirat den Verwalter und überwacht dessen Tätigkeit. Konkret prüft er Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht vor der Beschlussfassung und gibt der Versammlung eine Empfehlung.
Was der Beirat nicht darf
Der Beirat erteilt keine Aufträge, entscheidet nicht über Erhaltungsmaßnahmen und vertritt die Gemeinschaft nicht nach außen. Diese Kompetenzen liegen bei Versammlung und Verwaltung. Wird die Grenze überschritten, entstehen unklare Verantwortlichkeiten – und im Streitfall Haftungsfragen.
Einberufungsrecht als wichtigstes Instrument
Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, eine Versammlung einzuberufen, kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Versammlung einberufen. In Konfliktlagen ist das der entscheidende Hebel der Gemeinschaft.
Haftung
Beiratsmitglieder handeln in der Regel unentgeltlich; das Gesetz begrenzt ihre Haftung in diesem Fall auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine sorgfältige Dokumentation der Prüfung und eine D&O-Deckung über die Gemeinschaft erhöhen die Sicherheit zusätzlich.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen zu diesem Thema
Muss jede WEG einen Verwaltungsbeirat haben?
Nein. Die Bestellung eines Verwaltungsbeirats ist möglich, aber nicht verpflichtend; die Gemeinschaft beschließt darüber.
Haftet der Verwaltungsbeirat persönlich?
Bei unentgeltlicher Tätigkeit ist die Haftung nach § 29 Abs. 3 WEG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.