Verwalterwechsel · 5 Minuten Lesezeit
WEG-Verwalter kündigen: Fristen und Ablauf
Im Sprachgebrauch wird alles „Kündigung“ genannt. Rechtlich stehen zwei Akte nebeneinander: die Abberufung aus dem Amt und die Beendigung des Verwaltervertrags.
IMMOFORB Fachredaktion Immobilienverwaltung · Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026

Abberufung und Kündigung unterscheiden
Die Abberufung beendet das Amt des Verwalters, die Kündigung den Vertrag. Nach § 26 Abs. 3 WEG endet der Verwaltervertrag spätestens sechs Monate nach der Abberufung. Beschlossen wird deshalb sinnvollerweise beides: Abberufung zum Datum X und Beendigung des Vertrags zum gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Termin.
Fristen im Überblick
Für die Versammlung gilt eine Ladungsfrist von grundsätzlich drei Wochen. Die Bestellung des Verwalters ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt, bei der ersten Bestellung nach Aufteilung auf drei Jahre. Läuft die Bestellung ohnehin aus, ist der einfachste Weg, sie nicht zu verlängern und einen neuen Verwalter zu bestellen.
Ablauf der Beschlussfassung
Antrag an die Verwaltung zur Aufnahme in die Tagesordnung, Ladung mit ausformulierten Anträgen und Vergleichsangeboten, Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit, Protokoll und Eintrag in die Beschlusssammlung. Danach folgt die Übergabephase.
Sonderfall: der Verwalter kündigt selbst
Auch das kommt vor, meist bei konfliktreichen Gemeinschaften. Dann steht die Gemeinschaft unter Zeitdruck, weil eine verwalterlose Phase droht. In diesem Fall organisieren wir die Übernahme bevorzugt kurzfristig und arbeiten die Rückstände in den ersten Monaten strukturiert ab.
Kurz beantwortet
Häufige Fragen zu diesem Thema
Wann endet der Verwaltervertrag nach der Abberufung?
Nach § 26 Abs. 3 WEG spätestens sechs Monate nach der Abberufung, sofern nicht früher eine Beendigung vereinbart wird.
Wie lange darf ein Verwalter bestellt werden?
Höchstens fünf Jahre, bei der erstmaligen Bestellung nach der Aufteilung in Wohnungseigentum höchstens drei Jahre.