Verwalterwechsel · 6 Minuten Lesezeit

WEG-Verwalter wechseln: So funktioniert der Verwalterwechsel

Der Wechsel des WEG-Verwalters ist ein Beschlussthema. Wer Ladung, Tagesordnung und Anträge korrekt vorbereitet, bringt ihn in einer einzigen Versammlung durch.

IMMOFORB Fachredaktion Immobilienverwaltung · Zuletzt aktualisiert am 16. September 2026

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Wer den Wechsel anstoßen kann

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass ein Thema auf die Tagesordnung kommt. Praktisch geht der Anstoß meist vom Verwaltungsbeirat aus, der die Zusammenarbeit am unmittelbarsten erlebt. Verweigert der amtierende Verwalter die Einberufung, kann die Versammlung unter den Voraussetzungen des § 24 WEG auch durch den Beiratsvorsitzenden einberufen werden.

Die Beschlüsse im Wortlaut vorbereiten

Es braucht drei Beschlüsse: Abberufung des bisherigen Verwalters, Bestellung des neuen Verwalters mit Angabe des Bestellungszeitraums und Zustimmung zum Verwaltervertrag mit Vergütung und Laufzeit. Alle drei sollten mit Datum und Betrag ausformuliert in der Ladung stehen.

  • Abberufung: „Der Verwalter … wird mit Wirkung zum … abberufen.“
  • Bestellung: „… wird für die Zeit vom … bis … zum Verwalter bestellt.“
  • Vertrag: „Dem Verwaltervertrag in der Fassung der Anlage … wird zugestimmt.“

Mehrheiten und Fristen

Für Abberufung und Bestellung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Ladungsfrist beträgt nach § 24 Abs. 4 WEG grundsätzlich drei Wochen. Der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung – dieser Zeitraum ist der eigentliche Planungsrahmen für die Übergabe.

Nach dem Beschluss: Übergabe organisieren

Mit dem Beschluss beginnt die Arbeit: Kontovollmachten, Beschlusssammlung, laufende Verfahren, Versorgungs- und Wartungsverträge, Zählerstände und offene Forderungen müssen übergeben werden. Wir arbeiten mit einer Übergabeliste, die jeden Posten einzeln quittiert – so ist am Ende belegbar, was fehlt.

Kurz beantwortet

Häufige Fragen zu diesem Thema

Welche Mehrheit ist für die Abberufung des WEG-Verwalters nötig?

Die einfache Mehrheit der in der Versammlung abgegebenen Stimmen genügt. Ein wichtiger Grund muss seit der WEG-Reform nicht mehr vorliegen.

Muss die Gemeinschaft mehrere Angebote einholen?

Bei einer Entscheidung dieser Tragweite gehören Vergleichsangebote zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Üblich und empfehlenswert sind mindestens drei Angebote als Anlage zur Ladung.

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